Vereinsstatuten des UNION-SPORTFLIEGER-CLUB, WIEN
§ 1 Name und Sitz des
Verein
Der Verein führt den Namen „Union-Sportflieger-Club,
Wien“.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt
seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gebiet von Wien und Niederösterreich. Bei
Fliegerlagern und Wettbewerben auch auf das gesamte Bundesgebiet und das
Ausland.
§ 2 Zweck des Verein
Der „Union-Sportflieger-Club, Wien“, dessen Tätigkeit
unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die sportliche
Betätigung auf dem Gebiet des Segelfluges.
§ 3 Mittel zur
Erreichung des Zweck
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3. angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als
ideelle Mittel dienen:
-) Bereitstellung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät für Vereinsmitglieder
-) Veranstaltung von Vorträgen und Lehrgängen technischer und flugsportlicher
Art.
-) Erreichung von Sitz, Stimme und Funktionen in Fachverbänden.
-) Mitarbeit an Zeitschriften des Flugsport.
(3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
-) Mitgliedsbeiträge, Flugpauschalen und Eintrittsgebühren
-) Beiträgen und Spenden von Förderern
-) Subventionen
-) Sammlungen, Vermächtnisse und sonstig Zuwendungen.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder
setzen sich zusammen aus:
a) ordentliche Mitglieder
b)
außerordentliche Mitglieder
c)
Ehrenmitglieder
zu a) Als ordentliche Mitglieder
gelten jene physischen Personen, welche an allen Rechten und Pflichten des
Vereins teilnehmen.
zu b) Außerordentliche
Mitglieder (Förderer) sind jene physischen und juristischen Personen, welche die
Vereinszwecke zu fördern
beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der
Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen.
zu c) Personen, welche
sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben,
können über Antrag des
Vorstand von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 5 Beginn der
Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Aufnahmeantrages
beim Vorstand des Union-Sportflieger-Clubs Wien ohne Angabe von Gründen
verweigert/zurückgenommen werden. Als Nachweis der Mitgliedschaft gilt die
jeweils für ein Jahr ausgestellte Mitgliedskarte.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch:
a) Den Tod (bei physischen-) und Aufhören der Rechtsperson (bei juristischen
Personen).
b) den freiwilligen Austritt
c) Die Streichung
d) Den Ausschluss
Zu b) Der
freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bist spätestens
drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahr –
das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt
– mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung verspätet, so ist der Austritt erst für
das nächste Jahr
wirksam.
Zu c) Zur
Streichung der Mitgliedschaft ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitglieds
berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger
Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über
drei Monate im Rückstand ist. Dem Verein steht in diesem Fall das Recht zu, den
fälligen Betrag
einzufordern.
Zu d) Der
Ausschluss eines Mitglied aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
1) Wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen das
Interesse des Verein gerichtet sind.
2) Wegen grober Verletzung
der Mitgliedspflichten.
Der Ausschluss wir dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Hauptversammlung kann aus unter d) genannten Gründen auf Antrag des Vorstand auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Beiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
§ 7 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder
haben das aktive und passive Wahlrecht und können an allen Veranstaltungen und
Aktivitäten teilnehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, das
Interesse des Vereins zu vertreten. Allen ordentlichen Mitgliedern steht das im
Eigentum des Vereins befindliche Fluggerät zur Verfügung. Die Bestimmungen
betreffend der Berechtigung, die unterschiedlichen Typen von Flugzeugen zu
benutzen, werden vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied hat den von der
Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für die Benutzung
des Fluggeräts ist die nach Berechtigungen gestaffelte Flugpauschale zu
entrichten. Der „Union-Sportflieger-Club, Wien“ hält sich an die Geschäfts- und
Disziplinarverordnung der „Österreichischen Turn- und Sport-Union“ unter
Berücksichtigung der fachlichen und technischen Besonderheiten.
§ 8 Organe des Vereins
sind:
a)
Der Vorstand
b)
Die Hauptversammlung
c)
Die Rechnungsprüfer
d)
Das Schiedsgericht
§ 9 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
Der Vorstand besteht aus
Obmann, Obmannstellvertreter, dem Kassier und Kassierstellvertreter.
Der Vorstand wird von der
Hauptversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt ein Jahr.
Sie beginnt mit Wahl dessen und endet bei der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooption überhaupt oder auf lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Für die Anschaffung oder den Verkauf von Fluggeräten ist ein Vorstandsbeschluss mit 3/4tel Mehrheit (also Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder) notwendig.
Ist der Obmann verhindert seine Geschäftsführung durchzuführen bzw. diese innerhalb der erforderlichen Zeit aufzunehmen, übernimmt der Obmannstellvertreter dessen Agenden. Ist der Kassier verhindert die Führung der Finanzangelegenheiten durchzuführen bzw. diese innerhalb der erforderlichen Zeit aufzunehmen, übernimmt der Kassierstellvertreter dessen Aufgaben. Über das Eintreten des Verhinderungsfalles entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Beschlussergebnis ist zu protokollieren.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand , im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen und ist in allen Angelegenheiten zeichnungsberechtigt. Der Kassier ist in Kassen Angelegenheiten zeichnungsberechtigt. Sowohl Obmann als auch Kassier haben sich gegenseitig über beabsichtigte finanzielle Transaktionen abzustimmen.
§ 10 Hauptversammlung
Die ordentliche
Hauptversammlung findet jährlich statt. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu
den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. So ferne technische Möglichkeiten
( Fax, e-mail) zur Verfügung stehen, ist eine Ladung auch auf diesem Wege
zulässig. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Bei der
Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Sie ist bei Anwesenheit der Hälfte der
Stimmberechtigten beschlussfähig. Falls die Zahl der Stimmberichtigten zur
angesetzten Zeit nicht erreicht wird, findet eine halbe Stunde später ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen eine beschlussfähige Hauptversammlung
statt. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
Der Hauptversammlung werden
insbesondere vorgelegt:
a)
Bericht des Vorstand, Bericht der Rechnungsprüfer sowie der Antrag
mittels Beschluss den Vorstand zu entlasten.
b) Wahl des Vorstand und der zwei Rechnungsprüfer.
c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Flugpauschalen
d) Allfällige Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Beschluss über eingebrachte Anträge und Berufungen gegen Ausschlüsse.
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
Eine
außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen:
1.) Durch den Vorstand
2.) Wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Versammlungsgrunds verlangen.
§ 11 Die Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie
dürfen dem Vorstand nicht angehören, können jedoch an Vorstandssitzungen mit
beratender Stimme teilnehmen. Sie haben die finanzielle Gebarung zu überprüfen
und jeweils dem Vorstand und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Im
übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die
Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
§ 12 Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. In dieses werden
von jeder Partei zwei Vertreter entsendet, welche einen Vorsitzenden wählen.
Können sich diese über die Person des Vorsitzenden nicht einigen, so bestimmt
der Obmann des „Union-Sportflieger-Club, Wien“ einen unparteiischen
Vorsitzenden. Falls der Obmann selbst Streitpartei ist, bestimmt der
Vereinsobmann für Wien der „Österreichischen Turn- und Sportunion“ einen
unparteiischen Vorsitzenden. Der Spruch des Schiedsgerichtes, der bei
Anwesenheit aller zum Schiedsgericht bestellten mit Stimmenmehrheit gefasst
wird, ist unanfechtbar.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren materiellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Das gesamte Vermögen des
Vereins fällt in diesem Fall der „Österreichischen Turn- und Sportunion, Verband
für Leibesübungen, Wien", zu.